Über uns
Herzlich willkommen
Wir sind ein international tätiges Handelsunternehmen und
beschäftigen uns mit der Vermarktung und dem Vertrieb
von Produkten für Industrie und Gewerbe durch die Firma STAN GmbH.
und der Betreuung und Beratung von EDV Hardware und Software.
Ein wesentlicher Bestandteil unserer Philosophie ist die
individuelle und persönliche Beratung bei der Auswahl
des richtigen Produkts.
Impressum
Offenlegung nach § 25 Mediengesetz:
Inhaber und Herausgeber: Ing Herbert Drexel
Inhaber: Herbert Drexel
Rechtsform: Eingetragenes Einzelunternehmen
Unternehmensgegenstand: Handel mit Computern und Computersystemen und Waren aller Art
UID-Nr: AT U587 702 35
Firmenbuchgericht: Landesgericht Feldkirch
Firmensitz: Marktstrasse 9, 6845 Hohenems
Tel: +43 5576 76634
E-Mail: office@drexel.co.at
Mitglied der Wirtschaftskammer Vorarlberg
AGB
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Für den Geschäftsverkehr von Ing
Herbert Drexel, Marktstrasse 9, 6845, Landesgericht Feldkirch als Auftragnehmer
(im Folgenden „DREXEL“) gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen AGB
abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart,
wenn sie von DREXEL schriftlich bestätigt wurden. Diese AGB gelten auch dann,
wenn DREXEL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt. Zusagen und
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von DREXEL.
1.2 Diese AGB gelten für den
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von DREXEL mit dem Kunden,
insbesondere für Lieferungen von Hardware-, Softwarekomponenten in Form von
Kauf, Miete oder Leasing sowie IT-Werk-/Dienstleistungen an den Kunden (im
Folgenden „Leistung(en)“), wie insbesondere Programmierleistungen,
Implementierung, Customizing, IT-Beratung, Wartung oder Schulung. Ergänzend
verweisen wir ausdrücklich auf die den Leistungen zugrundeliegenden
Lizenzbedingungen der Hersteller hin, welche einen integrierenden
Vertragsbestandteil darstellen.
1.3 Diese AGB gelten sowohl für
Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen iSd § 1 KSchG und Verbrauchern.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen (zB für Verbraucher) bleiben hiervon
unberührt.
2. ANGEBOT, KOSTENVORANSCHLAG,
VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Sämtliche Angebote und
Kostenvoranschläge von DREXEL einschließlich Angaben in Prospekten, Preislisten
oder auf unserer Website etc sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet. Grundlage für die Erstellung des Angebots bzw
Kostenvoranschlages bilden die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen,
Informationen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie
Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde während der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten bereitstellt.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald
der vom Kunden erteilte Auftrag von DREXEL durch Auftragsbestätigung per E-Mail
angenommen, indem der Bestellung durch DREXEL tatsächlich entsprochen oder das
Offert von DREXEL durch den Kunden firmenmäßig unterfertigt retourniert wurde.
Maßgeblich sind für DREXEL nur in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
bestätigten Angaben bzw Spezifikationen. Technische sowie sonstige Änderungen
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter
dem Vorbehalt, dass im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer
Belieferung von DREXEL durch dessen Vorleistungserbringer, DREXEL nicht oder
nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit
oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung informiert DREXEL den Kunden
unverzüglich und rückerstattet eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung.
DREXEL ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen
eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
2.4 Allfällige, für die Ausführung des
Auftrages notwendige von Dritten zu erteilenden Genehmigungen sind vom Kunden
zu erwirken. Der Kunde verpflichtet sich, DREXEL diesbezüglich unverzüglich zu
informieren und schad- und klaglos zu halten. DREXEL ist nicht verpflichtet,
mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen, bevor die erforderlichen
Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden.
2.5 Das Angebot bzw der
Kostenvoranschlag wird von DREXEL nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach
der Bestellung/Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 %
ergeben (zB durch Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von
Wechselkursschwankungen), wird DREXEL den Kunden hiervon unverzüglich
verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von
weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und
können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts
anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.6 Der angemessene Aufwand für auf
Wunsch des Kunden angefertigte Dokumentationen und Konzepte etc ist DREXEL auf
sein Verlangen zu ersetzen.
3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN,
ZAHLUNGSVERZUG
3.1 Die genannten Preise gelten
exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive aller mit dem Versand,
der Installation oder Entsorgung entstehenden Kosten und Spesen. Diese werden
von DREXEL zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Für die Berechnung der Preise sind
jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Die kleinste
Verrechnungseinheit ist 15 Minuten. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.3 DREXEL ist jederzeit berechtigt, die
Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von
sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen
oder Kunden nur gegen Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern.
3.4 Soweit nicht vertraglich anders
vereinbart, werden die Entgelte für einmalige Leistungen nach der
Leistungserbringung, laufende Leistungen vierteljährlich bzw jährlich im Voraus
verrechnet. Rechnungen sind nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zur Zahlung
fällig. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail ohne digitale Signatur. Auf
Verlangen des Kunden werden Rechnungen postalisch versandt. Bei Teillieferungen
sind Teilrechnungen stets zulässig.
3.5 Bei Zahlungsverzug werden die
gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 456 UGB in Verbindung mit § 1333 ABGB verrechnet. Die im Fall des
Zahlungsverzugs entstehenden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten sind vom Kunden zu
tragen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens
bleibt unberührt.
3.6 Bei Zahlungsverzug ist DREXEL
weiters berechtigt, mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis
zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden innezuhalten. DREXEL ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch
Verzug entstanden, so ist DREXEL berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen
anzurechnen.
3.7 Sind Teilzahlungen vereinbart, so
tritt bei Verzug mit nur einer einzigen Teilzahlung – auch ohne Verschulden des
Kunden – Terminsverlust ein und die gesamte Forderung wird sofort fällig.
4. LEISTUNGSUMFANG,
LEISTUNGSERBRINGUNG
4.1 Die Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistung erfolgt in einer von DREXEL gewählten branchenüblichen Weise (zB
online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Kunden)
während der Normalarbeitszeit.
4.2 Grundlage der für die
Leistungserbringung von DREXEL eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist
der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Kunden, wie er auf der
Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt
wurde. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Leistungen bzw
der eingesetzten Technologien erforderlich, wird DREXEL auf Wunsch des Kunden
ein entsprechendes neues Angebot unterbreiten.
4.3 Der genaue Umfang der von DREXEL zu
erbringender Leistung ist in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegt.
Sofern mit dem Kunden ein Service Level Agreement (in der Folge SLA) vereinbart
wurde, wird DREXEL entsprechend dem SLA für die Erbringung der Leistungen
sorgen. Leistungen durch DREXEL, die vom Kunden über den jeweils vereinbarten
Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, sind vom Kunden nach
tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei DREXEL gültigen
Sätzen zu vergüten. Dazu zählen insbesondere Leistungen, die außerhalb der bei DREXEL
üblichen Geschäftszeiten entstanden sind wie zB das Analysieren und Beseitigen
von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung
durch den Kunden oder sonstigen nicht von DREXEL zu vertretenden Umständen.
Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Leistungen enthalten
und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
4.4 DREXEL ist berechtigt, die zur
Erbringung der Leistung eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu
ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten
ist.
4.5 DREXEL ist nicht verpflichtet, ein
Benutzerprojekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben (zB bei
Lieferung von Software oder Hardware).
4.6 Service-, Montage- und
Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Instandsetzung
bzw dem ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist, auch wenn sich die
Notwendigkeiten einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge
der Durchführung ergibt.
4.7 Teillieferungen und
Vorauslieferungen sind ausdrücklich zulässig.
4.8 Beide Vertragspartner können
jederzeit Änderungen des Leistungsumfanges verlangen. Eine gewünschte Änderung
muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die
Notwendigkeit der Änderung, den Einfluss auf die Zeitplanung und die Kosten
darlegen, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit einer angemessenen
Bewertung zu geben. Eine Änderung des Leistungsumfanges wird erst durch
rechtsgültige Unterschrift beider Vertragsparteien bindend.
5. LIEFERUNG, ANNAHME
5.1 DREXEL steht es frei, die Art der Versendung
der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Die Lieferung erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Kunden.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von DREXEL
zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Auch
unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht
beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der
Abnahme.
5.3 Sofern als Leistung die Installation
von Programmadaptierungen vereinbart ist, gilt die Leistung zum frühesten der
nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: i) Wenn die Abnahme vom Kunden mittels
Abnahmeprotokoll bestätigt wird, ii) wenn die installierte Lieferung oder
Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde
(dies gilt auch für Online-Lösungen) oder iii) spätestens 5 Werktage nach der
erfolgten Installation. Für die Lieferung von Hardware oder Netzwerkkomponenten
gilt Lieferung mit der Unterfertigung des Lieferscheins oder
Übernahmeprotokolls durch den Kunden als abgenommen.
6. LIEFERVERZUG, RÜCKTRITT
6.1 DREXEL ist bestrebt, die
vereinbarten Lieferfristen und -termine einzuhalten. Sie sind, falls sie nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen
sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an
den Kunden. Die Lieferfristen beginnen mit Zustandekommen des Vertrages. Die
Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum
Fixgeschäft.
6.2 Lieferverzögerungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und
Informationen bzw zur Verfügung gestellte Unterlagen des Kunden entstehen, sind
von DREXEL nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug von DREXEL. Daraus
resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
6.3 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen, Transportsperren, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der
Stromversorgung oder von Telekommunikationsnetzen bzw Datenleitungen sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von DREXEL liegen,
entbinden DREXEL von der Lieferverpflichtung bzw gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Dies gilt insbesondere auch für
die nicht ordnungsgemäße Lieferung von Vorleistungserbringern und
Unterlieferanten. Sie befreien DREXEL für die Dauer der Behinderung oder nach
Wahl von DREXEL auch endgültig von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem
Kunden Ansprüche aufgrund des Rücktritts durch DREXEL entstehen.
6.4. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den
Kunden wegen verschuldeten Lieferverzugs durch DREXEL ist nur unter Setzung
einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist mittels
eingeschriebenen Briefs möglich. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den
Liefer- und Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
6.5 Sollte sich bei der Durchführung des
Auftrages herausstellen, dass die Erbringung der Leistung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, wird DREXEL dies dem Kunden sofort anzeigen. Ändert
der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft dieser nicht
die Voraussetzung, dass die Ausführung bzw Erbringung der Leistung möglich
wird, kann DREXEL die Ausführung ablehnen und unter Setzung einer Nachfrist von
zumindest zwei Wochen vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde DREXEL
die Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen sowie sämtliche DREXEL
entstandenen Kosten und Spesen zu ersetzen.
6.6 Stornierungen durch den Kunden sind
nur mit schriftlicher Zustimmung von DREXEL zulässig. Ist DREXEL mit einer
Stornierung einverstanden, ist DREXEL berechtigt neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe eines
Drittels des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle
Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch DREXEL
erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich weiter, alle Maßnahmen zu
ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und die nicht im
Leistungsumfang von DREXEL enthalten sind.
7.2 Sofern die Leistungen vor Ort beim
Kunden erbracht werden, stellt der Kunde DREXEL die zur Erbringung der
Leistungen erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom
inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für
Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und
erforderlicher Qualität (zB Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung.
Jedenfalls ist der Kunde für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller
geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso
hat der Kunde für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz
vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Kunde ist für
besondere Sicherheitsvorkehrungen (zB Sicherheitszellen) in seinen
Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, den
Mitarbeitern von DREXEL Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird
alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an die von DREXEL
benannten Ansprechpartner herantragen.
7.3 Der Kunde stellt zu den vereinbarten
Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von DREXEL zur Durchführung des
Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von DREXEL
geforderten Form zur Verfügung und unterstützt DREXEL auf Wunsch bei der
Problemanalyse und der Störungsbeseitigung, der Koordination von
Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Änderungen in den
Arbeitsabläufen beim Kunden, die Änderungen in den von DREXEL für den Kunden zu
erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung
mit DREXEL hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
7.4 Soweit nicht anders vereinbart, wird
der Kunde auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung (zB
Telekommunikationsnetz) sorgen.
7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die zur
Nutzung der Leistungen von DREXEL erforderlichen LogIns und Passwörter
vertraulich zu behandeln. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung
seitens des Kunden oder durch Weitergabe seitens des Kunden an Dritte
entstehen, haftet der Kunde.
7.6 Der Kunde hat die DREXEL übergebenen
Daten und Informationen zusätzlich bei sich zu verwahren, sodass sie bei
Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
7.7 Der Kunde hat alle ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten so zeitgerecht zu erbringen, dass DREXEL in der Erbringung
der Leistungen nicht behindert wird. Der Kunde stellt sicher, dass DREXEL
und/oder die durch DREXEL beauftragten Dritten für die Erbringung der
Leistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Kunden
erhalten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung
beteiligten Mitarbeiter, mit ihm verbundene Unternehmen oder von ihm
beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
7.8 Erfüllt der Kunde seine
Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem
vorgesehenen Umfang, gelten die DREXEL erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von DREXEL
noch zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der
Kunde wird die DREXEL hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten
zu den bei DREXEL jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
7.9 Der Kunde sorgt dafür, dass seine
Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von DREXEL eingesetzten
Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände (zB Leistungen zu Test- und Vorführzwecke) sorgfältig behandeln.
Der Kunde haftet DREXEL für jeden daraus entstehenden Schaden.
7.10 Sofern nichts anderes vereinbart,
erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Kunden unentgeltlich.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Die erbrachte Leistung (Hardware,
Software und Zubehörteile etc) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Entgelts samt Nebenkosten im Eigentum von DREXEL. Der Kunde ist verpflichtet,
die Leistung während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts behutsam zu
behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten
regelmäßig durchzuführen und dies DREXEL schriftlich nachzuweisen. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Leistung von DREXEL ist
unzulässig.
8.2 Das Eigentum von DREXEL ist deutlich
sichtbar zu kennzeichnen. Sollte die Leistung gepfändet oder beschlagnahmt
werden, verpflichtet sich der Kunde, DREXEL unverzüglich zu verständigen und DREXEL
sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu
erteilen. Der Kunde hat DREXEL alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch
einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entstehen.
8.3 Kommt der Kunde seinen
Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist DREXEL
jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Kunden an sich zu nehmen.
Der Kunde ist verpflichtet, DREXEL umgehend Zutritt zu den Räumlichkeiten, in
denen sich die erbrachte Leistung befindet, zu ermöglichen.
9. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
9.1 Gegen Ansprüche von DREXEL kann der
Kunde nur mit gerichtlich festgestellten oder von DREXEL ausdrücklich
schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
9.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Kunden nicht zu. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder
Bemängelungen zu verweigern oder zurückzuhalten.
10. NUTZUNGSRECHTE
10.1 Der Kunde erhält nach vollständiger
Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die Leistungen (Programme, Datenbanken, Websites oder
sonstige urheberrechtlich geschützte Werke etc) unter Einhaltung der vertraglichen
Spezifikationen zum vertragsgegenständlichen Zwecke zu benutzen. Dieses Recht
ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware,
bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl
und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt.
10.2 Alle anderen Rechte an den
Leistungen sind DREXEL bzw dessen Lizenzgebern vorbehalten. Der Kunde ist ohne
das vorherige schriftliche Einverständnis von DREXEL – unbeschadet §§ 40d und
40e UrhG – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,
zurückzuentwickeln, zurückzuübersetzen, Teile herauszulösen, Dritten zugänglich
zu machen, auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu
benutzen, zu analysieren, zu dekompilieren oder disassemblieren. Die Benutzung
der Leistungen auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund
einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.
10.3 Durch die Mitwirkung des Kunden bei
der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der
Kunde keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung
hinaus.
10.4 Der Kunde hat bei der Nutzung
lizenzpflichtiger Software, die ihm von DREXEL überlassen wurde, die jeweiligen
Software-Lizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese
Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten. Diese Bestimmungen
werden dem Kunden von DREXEL auf Verlangen in die übermittelt, wobei DREXEL
keine Pflicht trifft, diese in die deutsche Sprache zu übersetzen.
10.5 DREXEL leistet keine Gewähr für vom
Kunden abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder „Shareware“
qualifiziert ist; diesbezüglich sind sämtliche Ansprüche des Kunden
ausgeschlossen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet,
zeitlich unbegrenzt dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen einschließlich
der von DREXEL erlaubten Vervielfältigungen, auch in bearbeiteten, erweiterten
oder geänderten Fassungen, Dritten – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
DREXEL – nicht bekannt werden.
10.7 Nutzungsrechte an eigens für den
Kunden erstellten Leistungen: Der Kunde erwirbt an von DREXEL individuell und
gegen gesondertes Entgelt für ihn erstellten Leistungen mit vollständiger
Bezahlung des vereinbarten Entgelts, abgesehen vom Verwertungsrecht gegenüber
Dritten, sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkten
Werknutzungsrechte. DREXEL verbleibt in diesem Fall das Recht, die Leistungen
für den internen Gebrauch uneingeschränkt zu nutzen und Dritten gegenüber zu
verwerten. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche Bearbeitungen auf Aufforderung
von DREXEL unter Einräumung sämtlicher bekannter und zukünftig bekannt
werdender immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte zu übergeben, ohne dass
hierdurch eine Einschränkung der vertragsgemäßen Benützung durch den Kunden
entsteht.
10.8 Eine Übertragung des Source Codes
von DREXEL an den Kunden ist weder für Standard- noch für Individualsoftware
geschuldet.
11. GEWÄHRLEISTUNG
11.1 DREXEL verpflichtet sich, die
vereinbarten Lieferungen und Leistungen mängelfrei zu erbringen. Beide
Vertragspartner sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen. DREXEL gewährleistet, dass die Leistungen in von DREXEL
kommunizierten Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in
diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und
Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung
bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne
ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von DREXEL schriftlich
bestätigt wurden. DREXEL übernimmt keine Gewähr dafür, dass die
Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw in jeder
Kombination mit anderen Produkten fehlerfrei zusammenarbeiten.
11.2 Mängelansprüche bestehen nicht,
wenn der Mangel auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Weisung oder
Mitwirkung des Kunden oder wenn der auftretende Mangel auf einer unsachgemäßen
Anwendung, Bedienungs- oder Installationsfehler oder Veränderung der Leistung,
die insbesondere auf unsachgemäße Verkabelung, mangelnde Stromversorgung oder
Klimatisierung sowie Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch den
Kunden oder einen seiner Dienstnehmer sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind, beruht. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen,
die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Die Gewährleistung entfällt
ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt
oder unleserlich gemacht werden.
11.3 Auftretende Mängel sind vom Kunden
innerhalb von 24 Stunden, ausreichend spezifiziert und schriftlich zu rügen.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
behoben, wobei der Kunde DREXEL alle zur Untersuchung der Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen unentgeltlich ermöglicht. DREXEL ist im Falle der
Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch,
Preisminderung oder Wandlung zu selbst zu bestimmen).
11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt
für eine individuell für den Kunden erstellte Leistung 4 Wochen ab Abnahme
gemäß 5.3. bzw sechs Monate ab Lieferung der Leistung. Für allfällig dem Kunden
von DREXEL überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor
den Bestimmungen dieses Abschnitts die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen
des Herstellers dieser Produkte. Nach Ablauf dieser Frist verfallen sämtliche
Gewährleistungsansprüche, sodass gegenüber DREXEL kein Rückgriff gemäß § 933b
ABGB bzw § 379 UGB vom Kunden geltend gemacht werden kann. Die Gewährleistung
erstreckt sich im Übrigen auch nicht auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
11.5 Den Kunden trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924
ABGB ist ausgeschlossen. Für Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten die
jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Garantieansprüche gegen DREXEL
für überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter sind ausgeschlossen.
11.6 Sämtliche im Zusammenhang mit der
Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Betriebsstillstände,
Folge- und Vermögensschäden, Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung,
Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische
Abnahmen sind vom Kunden zu tragen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des
Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und
Kleinmaterialien usw vom Kunden DREXEL unentgeltlich beizustellen.
11.7 DREXEL ist zur Gewährleistung nur
dann verpflichtet, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen vollständig
erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Kunden nicht zur
Zurückhaltung seiner Leistung.
11.8 Ist DREXEL nach wiederholten
Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht in
der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so hat der Kunde
das Recht, vom Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Dem
Kunden stehen aus Anlass des Rücktritts keine Schadenersatzansprüche gegen DREXEL
zu.
11.9 Sofern DREXEL Mängel außerhalb der
Gewährleistung behebt oder andere Leistungen erbringt (zB Kosten für
Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten
sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen) werden diese
gemäß den gültigen Sätzen nach Zeitaufwand verrechnet.
11.10 Soweit Gegenstand der Leistung die
Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Computerprogramme oder Software
ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder
auf.
12. HAFTUNG
12.1 DREXEL haftet dem Kunden für von
ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Im Falle von verschuldeten Personenschäden sowie Ansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz haftet DREXEL unbeschränkt.
12.2 Die Haftung von DREXEL für leichte
Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden wie zB entgangenen Gewinn, Kosten
die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Ansprüche Dritter,
Datenverluste oder Datenzerstörungen durch Viren, Hackerangriffe, oder aufgrund
der Nichtzurverfügungstellung von DREXEL empfohlenen Backup-Software und/oder
Backup-Hardware, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner haftet DREXEL nicht
für Schäden, die auf höhere Gewalt im Sinne von 6.3. zurückzuführen sind.
12.3 DREXEL übernimmt weder Haftung,
noch leistet er Gewähr dafür, dass von ihm gelieferte Software den
Anforderungen des Kunden genügt, mit anderen Programmen des Kunden
zusammenarbeitet oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der
Einrichtung von Firewall-Systemen geht DREXEL nach dem jeweiligen Stand der
Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet
auch nicht dafür. Ebenso haftet DREXEL auch nicht für allfällige Nachteile, die
dadurch entstehen, dass das beim Kunden installierte Firewall-System umgangen
oder außer Funktion gesetzt wird. DREXEL haftet nicht für Qualitäts- oder
Rechtsmängel gelieferter Produkte Dritter, hinsichtlich des vom Kunden
gewählten Verwendungsortes oder der technischen Voraussetzungen, die der Kunde
für die Verwendung geschaffen hat. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung
des Kunden, die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung
der von DREXEL erbrachten Leistungen zu schaffen.
12.4 DREXEL übernimmt keine
Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder
Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag
definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch
oder logisch vorgelagert sind.
12.5 DREXEL ist nicht verpflichtet,
Daten des Kunden oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung
oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu
überprüfen.
12.6 Der Höhe nach ist die Haftung von DREXEL
für jedes schadenverursachende Ereignis, sofern nicht durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit verursacht, auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall
begrenzt, maximal jedoch EUR 20.000,--. Weitergehende als die in diesem Vertrag
genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden - gleich aus
welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
12.7 DREXEL übernimmt keine Haftung
dafür, dass die Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte
Dritter verletzen. Der Kunde hat DREXEL von allen gegen ihn aus diesem Grund
erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Leistungen
nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde DREXEL
von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
12.8 Schadensersatzansprüche verjähren
nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres
ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
12.9 Der Kunde verpflichtet sich, DREXEL
jeden Schaden zu ersetzen, den DREXEL aus einer nachgewiesenen Verletzung von
Rechten Dritter durch den Kunden erleidet.
13. GEHEIMHALTUNG , DATENSCHUTZ
13.1 DREXEL verpflichtet sich zur
Geheimhaltung aller während der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen und
Daten, sofern er nicht vom Kunden schriftlich von seiner Verpflichtung
entbunden wurde.
13.2 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu,
dass seine mit dem erteilten Auftrag im Zusammenhang stehenden
personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum)
von DREXEL zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages, zum Versand von
Newslettern über die Leistungen von DREXEL oder sonstige Marketingzwecke wie zB
Informationen über Kundenveranstaltungen gemäß §§ 8 iVm 6 DSG 2000 verarbeitet
und erforderlichenfalls an Dritte übermittelt werden dürfen (zB den
Kreditschutzverband zur Einholung von Bonitätsauskünften). Eine über den
genannten Vertragszweck hinausgehende Nutzung findet nicht statt. Diese
Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich an DREXEL widerrufen.
13.3 DREXEL ist verpflichtet, seine
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Geheimhaltung zu
verpflichten, wobei diese Geheimhaltungsverpflichtungen den Erfordernissen
gemäß § 11 Abs 1 Z 2 DSG 2000 entsprechen muss.
13.4 DREXEL hat die geltenden internen
Richtlinien des Kunden - sofern vorhanden - einzuhalten und auch alle sonstigen
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. DREXEL hat insbesondere die
technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass jederzeit
die Erfordernisse der §§ 14, 15, 26 und 27 DSG 2000 erfüllt sind und
verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung jene Informationen zur Verfügung
zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des DSG 2000 und
dieser Vereinbarung erforderlich sind.
13.5 Die Verpflichtungen nach Punkt 14.1
bleiben auch nach vollständiger Erfüllung des Auftrages durch DREXEL und nach
Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung
aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine
unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.
14. LOYALITÄT
Der Kunde wird während der Laufzeit der
Geschäftsbeziehung mit DREXEL bis zum Ablauf eines Jahres nach deren Beendigung
von DREXEL zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst
noch über Dritte abwerben. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des
Zuwiderhandelns an DREXEL eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen
Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom DREXEL bezogen
hat, zu bezahlen.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, SONSTIGES
15.1 Es gilt ausschließlich
österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das am Sitz von DREXEL sachlich zuständige Gericht. DREXEL ist jedoch
berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
15.2 Erfüllungsort für die Lieferung und
Zahlung ist der Geschäftssitz von DREXEL.
15.3 Änderungen, Ergänzungen und Zusätze
zu diesen AGB haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien
schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser
Vertragsbestimmung.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieses
Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
15.5 DREXEL ist berechtigt, zur
Erfüllung des Auftrages bzw zur Erbringung der Leistung Subunternehmer
einzusetzen.
15.6 Sofern DREXEL auf Wunsch des Kunden
Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen
dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten
zustande. DREXEL ist nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen
verantwortlich.
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